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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 188/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 3 |
Aktenzeichen: 4 Ta 188/05
Entscheidung vom: 29.07.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.06.2005 - 2 Ca 1330/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, welcher bei einer der Beklagten ab 01.09.2003 aufgrund befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 07.07.2004 nicht beendet wurde. Des Weiteren verlangte er Weiterbeschäftigung (Klageschrift vom 03.08.2004).
Mit Klageschrift vom 14.09.2004 machte er die Feststellung geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht infolge Befristung zum 31.08.2004 geendet hat. In diesem Verfahren (2 Ca 1561/04) verlangte er ebenfalls Weiterbeschäftigung. Beide Verfahren wurden durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.10.2004 verbunden. Nach Abschluss des Verfahrens setzte das Arbeitsgericht auf Antrag den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 5.622,23 €, das entspricht 3 Monatsgehältern fest. In der Anhörung wurde als Begründung angeführt, das Arbeitsverhältnis habe noch nicht mehr als 1 Jahr bestanden, daher seien der Feststellungsantrag mit zwei Monatsgehältern und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten. Nach der Verbindung komme eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht in Betracht, da die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch seien.
Gegen den am 06.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.07.2005 eingelegte sofortige Beschwerde.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt eine Auslegung des Schriftsatzes vom 20.07.2005, dass die Beschwerde namens der Beschwerdeführer in eigenem Namen eingelegt wurde. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer die Beschwerde für den Kläger, der in der Tat durch die Entscheidung nicht beschwert wäre, einlegen wollten. Eine vernünftige, an der Sache orientierte Auslegung lässt nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer als allein berechtigte Interessenten an einer höheren Gegenstandswertfestsetzung diese Beschwerde in eigenem Namen einlegen wollten. Der Beschwerdewert ist erreicht, die Beschwerdefrist ist eingehalten.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis vollkommen zutreffend den Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt auf 5.622,23 € festgesetzt.
Zur Klarstellung sei lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.06.2005 dahin ausgelegt wird, dass auch hinsichtlich des Verfahrens 2 Ca 1561/04 der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 5.622,23 € angesetzt wurde mit der Folge, dass die beiden Verfahren, solange sie noch gleichzeitig anhängig waren, je den vorbezeichneten Gegenstandswert hatten. Die Auffassung der Beschwerdeführer, es müsse ein Gegenstandswert in Höhe von 7.496,84 €, also vier Monatsgehältern angesetzt werden, schließt sich die Beschwerdekammer nicht an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als 1 Jahr gem. §§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; 3 ZPO bei Wertfestsetzung nach freiem Ermessen der Höchstbetrag von drei Monatsgehältern in der Regel erst dann angesetzt wird, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr bestanden hatte. Dies ist hier nicht der Fall.
Des Weiteren ist für das Verfahren nach der Verbindung keine Verdoppelung des Gegenstandswerts anzunehmen. Die Verfahren auf Feststellung, wonach das Arbeitsverhältnis nicht durch im Übrigen sehr fragliche Kündigung bzw. durch Befristung zum 31.08.2004 geendet hatte, sind für beide Klageanträge streitbestimmend, die Ansprüche sind insoweit wirtschaftlich identisch, es geht nach der Verbindung lediglich um den Fortbestand eines einzigen Arbeitsverhältnisses.
Nach der Verbindung war zwar rein formal gesehen der Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegenüber den Beklagten zweimal rechtshängig, ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 12.04.2005 ist aber dieser Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich einmal begehrt worden. Selbst wenn der Kläger ihn zweimal erhoben hätte, wäre ebenfalls wirtschaftliche Identität anzunehmen.
Nach allem erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
In Fällen vorliegender Art ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eröffnet. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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